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Historie

Erwachsenenbildung ist immer in die Zukunft gewandt. Trotzdem macht es Sinn, die Entwicklung der Volkshochschule - auch in Memmingen - geschichtlich zu betrachten. Aktuelle Zahlen, Daten und Fakten finden Sie über die vhs Memmingen in den Jahresberichten der Stadt Memmingen.

Die Anfänge der vhs nach dem 2. Weltkrieg

Aus dem Amtsblatt der Stadt Memmingen vom 6. September 1947:

"Für Stadt und Landkreis Memmingen wird mit dem 15. September eine Volkshochschule ihre Tätigkeit für alle Schichten der Bevölkerung beginnen. Besondere Vorkenntnisse werden nicht gefordert. Folgende Grundkurse sind geplant:
Geschichte, Literaturgeschichte, Kunstgeschichte, Musikgeschichte, Psychologie, Physik, Zeichnen. Als Vortragsreihe: Die Lyrik des 19. Jahrhunderts; Proben aus der Weltliteratur; heimatkundliche Vorträge, Gesundheits- Rechtsfragen. Als Sprachkurse: Deutsch für Deutsche, Englisch, Französisch und Russisch. Praktische Kurse über Buchführung, kaufmännisches Rechnen, bürgerliches Rechnen, Geometrie, Stenografie. Außerdem Arbeitsgemeinschaften über aktuelle Zeitfragen und öffentliche Vorträge prominenter Vertreter des Geisteslebens. Die Veranstaltungen finden in der Oberrealschule für Jungen (Buxacher Str.) jeweils von 20 - 22 Uhr statt.
Mitgliedsgebühr pro Jahr 3,-- RM, Kursgebühren pro Stunde 0,50 RM.
Auskunft und Einschreibung in der Bücherstube Bayer. Hof, Maximilianstraße."

Ungewöhnlich früh war in Memmingen die Erwachsenenbildung im Rahmen des Theater- und Kulturvereins e. V. seit 1946 wieder ins Leben gerufen worden. - Der genaue Zeitpunkt konnte bisher noch nicht recherchiert werden. - Ab 15. September 1947 gelangte sie dann in den Verantwortungsbereich der Kommune, der sie bis heute untersteht.

Viel ist geschehen in diesen über 70 Jahren, und es erscheint fast notwendig, einen kurzen Blick in die Geschichte zu werfen.

Nach 1945 waren es einzig und allein die Volkshochschulen als zentraler überparteilicher Träger, die die Aufgabe der Erwachsenenbildung übernahmen. Insbesondere ging von den Alliierten die sog. "Re-Education" aus, um die Demokratisierung in Deutschland voranzutreiben, und zwar im Anschluss an die Zeit vor 1933.

Die alte Tradition des Humanismus fand in Bildungsveranstaltungen großen Anklang. Allgemeine Bildungsziele waren aber auch die praktische Lebenshilfe, wie z. B. "Schreinern aus Holzresten", "Wie baue ich eine Küche", oder "Gesundes Kochen mit wenig Zutaten". Aber auch "Das Leben zwischen Trümmern waren Themen, die Menschen bewegten.

Volkshochschulen wurden seinerzeit ehren- und nebenamtlich, wie z. B. von Schulleitern oder Lehrern geführt, ähnlich wie in vielen Außenstellen heute noch üblich.

Erst später begann eine Pluralisierung in der Erwachsenenbildung; Arbeitgeber, Kirchen, Gewerkschaften und viele andere unterschiedliche Träger boten Fort- und Weiterbildung an. Anfang der 60er Jahre wurde die Erwachsenenbildung aus wirtschaftlichen Gründen vorangetrieben. Deutschland im Aufbau benötigte qualifizierte Arbeitskräfte. Die ersten Gastarbeiter kamen ins Land und "Deutsch für Italiener" wurde angeboten. Eine berufliche Qualfizierungsoffensive begann. Das viel diskutierte "lebenslange Lernen" wurde bereits in dieser Zeit propagiert.

Das Erwachsenenbildungsförderungsgesetz von 1974

Erst 1974 wurde die Erwachsenenbildung als öffentliche Aufgabe erkannt und damit gesetzlich verankert: "Erwachsenenbildung (Weiterbildung) ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Hauptbereich des Bildungswesens". Sie verfolgt das Ziel, zur Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des Menschen beizutragen. Sie gibt mit ihren Bildungsangeboten Gelegenheit, die in der Schule, in der Hochschule oder in der Berufsausbildung erworbene Bildung zu vertiefen, zu erneuern und zu erweitern; ihr Bildungsangebot erstreckt sich auf persönliche, gesellschaftliche, politische und berufliche Bereiche. Sie ermöglicht dadurch den Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, fördert die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, führt zum Abbau von Vorurteilen und befähigt zu einem besseren Verständnis gesellschaftlicher und politischer Vorgänge als Voraussetzung eigenen verantwortungsbewussten Handelns. Sie fördert die Entfaltung schöpferischer Fähigkeiten."

(Auszug aus dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung, Art. 1 des Bayerischen Landtages vom 26.06.74)


Volkshochschulen und Verfassung

Volkshochschule – Bildungseinrichtung mit Verfassungsrang

Die Erwachsenenbildung genießt in Bayern Verfassungsrang. Im Artikel 83 (Die Verwaltung) wird die Erwachsenenbildung als eine von zahlreichen kommunalen Aufgaben explizit genannt. Artikel 139 (Bildung und Schule) sagt aus, dass "die Erwachsenenbildung durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern (ist)." Damit hat die Volkshochschule einen staatlichen Auftrag und staatliche Anerkennung. Inhaltliche Vorgaben und Stellenwert der Erwachsenenbildung werden in Abschnitt I, Artikel 1 des Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes (EbFöG) dargelegt.

Die gesetzliche Grundlagen der Volkshochschulen in Auszügen

Bayerische Verfassung, Erster Hauptteil, 7. Abschnitt "Die Verwaltung"
Art. 83

"(1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Artikel 11 Absatz 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten."

Bayerische Verfassung, Dritter Hauptteil, 2. Abschnitt "Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung"
Art. 139

"Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern."

Bayerische Gemeindeordnung 2. Teil, Dritter Abschnitt "Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben"
Art. 57

"Aufgaben des eigenen Wirkungskreises

(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen."

Bayerische Gemeindeordnung, 1. Teil, 2. Abschnitt "Rechtsstellung und Wirkungskreis"
Art. 7

"Eigene Angelegenheiten

(1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
(Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
(2) 1 In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem
Ermessen. 2 Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.“

Den kompletten Text der Bayerischen Gemeindeordnung können Sie im Internet unter: http://www.verwaltung.bayern.de/ einsehen.

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